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Satzung des Vereins „In Schildesche“
Interessen- und Werbegemeinschaft e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche und männliche Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mit gemeint.

 

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen: „In Schildesche” — Interessen- und Werbegemeinschaft.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bielefeld eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: „In Schildesche” — Interessen und Werbegemeinschaft e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zweck die Attraktivität des Ortsteils Schildesche zu erhöhen und die Gemeinschaft zu fördern und zu stärken. Der Zweck des Vereins liegt damit sowohl im Bereich der Förderung der Stadtteilkultur als auch im Bereich der Denkmalpflege und des Schutzes und Förderung einer örtlichen Gemeinschaft. Die Förderung erfolgt durch ideelle Unterstützung von Vorhaben, die die Attraktivität des Ortsteils erhöhen, sowie praktische und organisatorische Unterstützung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen. Außerdem durch Sammlung von finanziellen Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden, die der Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen sowie der Beschaffung notwendiger Hilfsmittel dienen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Allen Mitgliedern stehen die gleichen Rechte und Pflichten zu. Bevorzugung und Benachteiligung einzelner Mitglieder sind nicht zulässig. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Entscheidung wird dem neuen Mitglied mitgeteilt. Die Aufnahme darf nicht aus politischen, ethnischen, religiösen oder Konkurrenzgründen abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Ferner endet die Mitgliedschaft,

  • auf Wunsch des Mitglieds bei Betriebsaufgabe oder
  • durch rechtskräftige behördliche Schließung des Betriebes.

Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Dieser liegt insbesondere vor,

  • wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
  • wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse gröblich verstößt, beispielsweise der Entrichtung der Mitgliedschaftsbeiträge dauerhaft nicht nachkommt oder
  • wenn ein Mitglied rechtskräftig verurteilt wird.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Über einen Ausschluss hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu informieren. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

4 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt zur Durchführung seiner Ziele und Zwecke von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbetrag, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzt wird. Der Beitrag wird durch monatlichen Bankeinzug erhoben. Sollte der Beitragseinzug zurückgebucht werden, sind die entstehenden Kosten vom betreffenden Mitglied zu übernehmen.

5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

6 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einberufen; sie findet einmal im Kalenderjahr, möglichst bis zum 30 April, statt. Die Einladung erfolgt zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in der gleichen Form vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jederzeit einberufen werden, wenn es für das Wohl des Vereins erforderlich ist. Der Vorstand beruft innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer immer beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Auf Antrag von 1/5 der anwesenden Mitglieder muss schriftlich abgestimmt werden. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Wahl, die Bestellung und die Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
  4. die Wahl von mindestens einem Kassenprüfer
  5. die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnendes und vom Vorstand zu genehmigendes Protokoll angefertigt. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und bis zu 8 Mitgliedern und besteht aus:

  • einem Vorsitzenden,
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • einem Schriftführer,
  • einem Kassenwart
  • und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die vier erstgenannten Vorstandsmitglieder. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Vorstand, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder vergleichbar vertreten. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag hin in der Mitgliederversammlung und zwar für die Amtsdauer von zwei Jahren.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten, wobei ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden im Vorstand mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei Abwesenheit des Vorsitzenden die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl und bis zum Amtsantritt des neu gewählten Vorstandsamtsinhabers geschäftsführend im Amt. Kann ein notwendiges Vorstandsmitglied nicht gewählt werden oder nimmt ein gewähltes Mitglied sein Amt nicht an, ist zur Nachwahl des vakanten Amtes innerhalb von sechs Wochen seit der durchgeführten Wahlversammlung eine Neuversammlung einzuberufen.

8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer für die Amtszeit von 2 Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben Kassenprüfer jedoch solange geschäftsführend im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist

9 Verwendung der Vereinsmittel

Der Vorstand hat etwaige Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden oder anzusammeln. Die Mitglieder in Ihrer Eigenschaft als Mitglied erhalten keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person, durch Verwaltungsaufgaben und Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

10 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit.

Das Vermögen des Vereins darf nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen es dem Verein zur Verfügung gestellt worden ist. Diese Bindung kann auch durch Satzungsänderungen nicht aufgehoben werden.

Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen über die Auflösung beschließen kann.

Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des sich bei der Liquidation ergebenden Vermögens zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen.

 

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 13.03.2019 mit der erforderlichen 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.